Dauerbrenner Kassenführung

24.04.2019 Aktuelles, Informationen

In einem aktuellen Merkblatt befasst sich die OFD Karlsruhe mit den Anforderung an die Kassenführung durch Unternehmen. Das Merkblatt ist deshalb von Interesse, weil es die Sicht der Finanzverwaltung auf die grundsätzlichen Anforderungen an die Kassenführung aufzeigt.

Wir empfehlen Unternehmern prinzipiell, mit diesem Thema sensibel umzugehen, auch wenn es sich hinsichtlich der formalen Anforderungen als lästig erweist. Hohe formale Anforderungen werden von den Finanzämtern gern zum Anlass genommen, im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Ergebnissen gelangen zu können. Oft sind die nachfolgenden steuerlichen Auswirkungen weitreichend, gehen teilweise über die reinen steuerlichen Auswirkungen hinaus und werden nicht selten von der Verfolgung im Rahmen von Steuerstraftaten begleitet. Selbst, wenn es gelingt, diese Ergebnisse im Rahmen von außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren später aus der Welt zu schaffen, braucht das nicht selten Jahre bis zum Erfolg.

Deshalb sollten die Grundsätze der ordnungsmäßigen Kassenführung ernst genommen werden. Gern beraten wir Sie in dieser Angelegenheit.

Zum Merkblatt der OFD Karlsruhe siehe u.a. Link.

Kassenführung OFD Karlsruhe

Das Merkblatt befasst sich mit

  • dem Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht und den Ausnahmen davon,
  • offenen Ladenkassen,
  • der Verfahrensdokumentation,
  • dem Datenzugriff,
  • der Kassen-Nachschau und
  • welche Folgen Mängel der Kassenführung haben

 

Formale Rechnung als Voraussetzung für Vorsteuerabzug?

12.04.2019 Aktuelles, Informationen

Mit dem Urteil vom 21.11.2018 – C-664/16 – vertritt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Auffassung, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist. Die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es genüge, wenn durch objektive Nachweise belegt wird, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind. Dies ist dann erfüllt, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer von einem anderen Unternehmen eine Leistung empfangen hat, die er für Zwecke zu besteuernder Ausgangsumsätze verwendet.

Die Auslegung des BFH geht dabei weit. Für den Vorsteuerabzug genügen danach auch Unterlagen, die sich im Besitz des Liefernden befinden. Der Steuerpflichtige muss danach also keine Unterlagen vorweisen, die an ihn selbst adressiert sind.

Da die deutsche Finanzverwaltung für den Vorsteuerabzug bislang stets den Besitz einer den formalen Anforderungen gerecht werdenden Rechnung als zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug fordert, das nach diesem Urteil aber nicht mehr haltbar ist, bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten.

Wir empfehlen nun aber nicht, künftig für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auf den Nachweis durch eine den formalen Anforderungen genügende Rechnung zu verzichten. Diesen Verzicht sollten momentan wg. des Fortgangs der Rechtsentwicklung nur Unternehmer wagen, die genügend sportlichen Ehrgeiz mitbringen, den ungewissen Ausgang langwieriger Finanzrechtsstreitigkeiten und das Risiko eines eventuellen Unterliegens mit weitreichenden Folgen tragen zu wollen.

 

 

Jahresabschlussseminar 2018

11.04.2019 Aktuelles, Veranstaltungen

Wie in jedem Jahr haben wir auch im Jahre 2018 unser jährliches Jahresabschlussseminar gemeinsam mit unseren Mandanten und Mitarbeitern in den Räumlichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung in Chemnitz durchgeführt. Wir haben diese Veranstaltung zum Anlass genommen, im Rahmen eines get together in angenehmer Atmosphäre neben der Erörterung fachlicher Seminarthemen mit unseren Mandanten in den Austausch zu treten. Schwerpunktthemen des Seminars waren die Unternehmensnachfolge, Kassennachschau und Verfahrensdokumentation, Meldepflichten zum Transparenzregister sowie die Going-Concern-Prüfung im Rahmen von Jahresabschlüssen. Als Referenten für die Veranstaltung konnten wir Herrn Steuerberater Marcel Jung vom Lehrgangswerk Haas gewinnen. Im Nachgang zu den Fachthemen konnte uns im Rahmenprogramm Herr David Badock Eindrücke zum Thema Stressbewältigung im Alltag durch Aufmerksamkeit vermitteln. Das Seminarskript kann mit einem Klick auf den u.a. Link geöffnet werden.

JAS 2018

Neues zur Besteuerung von Geschenken (§ 37b EStG)

19.06.2017 Aktuelles, Informationen, Mandanteninformationen

Mit Urteil vom 30.03.2017 (AZ: IV-R-13/14)  hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer für ein Geschenk i.S.d. § 37b EStG als weiteres Geschenk anzusehen ist und dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt.

Damit unterliegen Geschenke dem Abzugsverbot, wenn die dafür aufgewendeten Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr einschließlich der pauschalen Steuer nach § 37b EStG den Wert von 35 €  übersteigen.  Zu beachten ist, dass bei Überschreiten der Grenze von 35 € nicht nur der übersteigende Betrag, sondern die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten nicht abzugsfähig sind.

Beispiel: Hingabe eines Weinpräsentes durch einen Unternehmer an einen Geschäftspartner im Brutto-Einkaufswert von 30 €. Die pauschale Steuer nach § 37b EStG beträgt einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 9,95 €. Der Wert des Geschenks beträgt zusammen mit der übernommenen pauschalen Steuer nach § 37b EStG 39,95 €. Die Anschaffungskosten des Geschenks betragen 35,16 € (Nettowert 25,21 € zuzüglich pauschale Steuer nach § 37b EStG 9,95 €). Da die Grenze von 35 € überschritten ist, sind die Kosten des Geschenks insgesamt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. 

Abgewandelt: Beträgt der Bruttowert des Geschenks 25 €, so liegt der Wert des Geschenks zusammen mit der übernommenen pauschalen Steuer nach § 37b EStG bei 33,29 €. Das Geschenk sowie die übernommene pauschale Steuer nach § 37b EStG sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern die Kosten für Geschenke für diesen Empfänger im Wirtschaftsjahr 35 € noch nicht überstiegen haben.

Empfehlung: Bei der Hingabe von Geschenken sollte, um die Abzugsfähigkeit zu erhalten, auf die Einhaltung der Grenze einschließlich der pauschalen Steuer nach § 37b EStG geachtet werden. Rechnerisch sollten die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr für diese Zwecke deshalb den Bruttowert von 29,87 €, sofern die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer 19% beträgt (bei 7% Vorsteuer 27,64 €, bei 0% Vorsteuer 26,28 €) nicht übersteigen.

Die Wertangaben beziehen sich beispielhaft auf den Vorsteuerabzug vornehmende Unternehmen. Bei Unternehmen, die keinen oder nur teilweise den Vorsteuerabzug vornehmen, ergeben sich andere Werte.

Übersicht Bruttowerte Geschenke ab April 2017

Dienstleistungsmarkt für die Wirtschaft – Chemnitz 2020

03.10.2016 Aktuelles, Veranstaltungen

Am 27.09.2016 fand in der Messe Chemnitz der Dienstleistungsmarkt Chemnitz 2020 statt. Wir waren in diesem Jahr mit einem eigenen Stand auf der Messe vertreten. Im Rahmen eines Mitarbeiterprojektes hatten wir die Messepräsentation vorbereitet. Mit einem eigenen Redebeitrag waren wir an der Speakers Corner vertreten. Wir konnten mit unserer Präsentation und unserem dortigen Beitrag unsere Kanzlei als Dienstleister auf dem Gebiet der Steuerberatung erfolgreich präsentieren und in diesem Zusammenhang einen Einblick in die Entwicklungen geben, die auch für unsere Branche in einem modernen Dienstleistungsmarkt eintreten werden. Zahlreiche Kontakte mit anderen Dienstleistern und Besuchern der Messe konnten geknüpft werden.

 

Dienstleistungsmarkt für die Wirtschaft – Messe Chemnitz 2020

06.09.2016 Aktuelles, Informationen, Veranstaltungen

Der Countdown läuft. In diesem Monat findet der Dienstleistungsmarkt für die Wirtschaft in der Messe Chemnitz statt. Die Messe – Chemnitz 2020 soll Industrie, Dienstleistungsbranche und das Handwerk miteinander vernetzen. 

Auch wir sind in diesem Jahr als Aussteller mit einem Messestand präsent. Wir sehen dies als gute Basis, auf unser umfangreiches Angebot an Beratungsleistungen aufmerksam machen zu können und uns als Partner für Unternehmen und Privatpersonen zu präsentieren.  

Wir laden Sie herzlich dazu ein, am 27. September 2016 von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, unseren Stand in der Messe Chemnitz zu besuchen. Kommen Sie doch einfach auf ein Gespräch und einen Kaffee zu uns vorbei. Wir freuen uns auf Sie.

ältere Artikel »