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Neues zur Besteuerung von Geschenken (§ 37b EStG)

19.06.2017 Aktuelles, Informationen, Mandanteninformationen Kommentare geschlossen

Mit Urteil vom 30.03.2017 (AZ: IV-R-13/14)  hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer für ein Geschenk i.S.d. § 37b EStG als weiteres Geschenk anzusehen ist und dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt.

Damit unterliegen Geschenke dem Abzugsverbot, wenn die dafür aufgewendeten Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr einschließlich der pauschalen Steuer nach § 37b EStG den Wert von 35 €  übersteigen.  Zu beachten ist, dass bei Überschreiten der Grenze von 35 € nicht nur der übersteigende Betrag, sondern die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten nicht abzugsfähig sind.

Beispiel: Hingabe eines Weinpräsentes durch einen Unternehmer an einen Geschäftspartner im Brutto-Einkaufswert von 30 €. Die pauschale Steuer nach § 37b EStG beträgt einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 9,95 €. Der Wert des Geschenks beträgt zusammen mit der übernommenen pauschalen Steuer nach § 37b EStG 39,95 €. Die Anschaffungskosten des Geschenks betragen 35,16 € (Nettowert 25,21 € zuzüglich pauschale Steuer nach § 37b EStG 9,95 €). Da die Grenze von 35 € überschritten ist, sind die Kosten des Geschenks insgesamt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. 

Abgewandelt: Beträgt der Bruttowert des Geschenks 25 €, so liegt der Wert des Geschenks zusammen mit der übernommenen pauschalen Steuer nach § 37b EStG bei 33,29 €. Das Geschenk sowie die übernommene pauschale Steuer nach § 37b EStG sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern die Kosten für Geschenke für diesen Empfänger im Wirtschaftsjahr 35 € noch nicht überstiegen haben.

Empfehlung: Bei der Hingabe von Geschenken sollte, um die Abzugsfähigkeit zu erhalten, auf die Einhaltung der Grenze einschließlich der pauschalen Steuer nach § 37b EStG geachtet werden. Rechnerisch sollten die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr für diese Zwecke deshalb den Bruttowert von 29,87 €, sofern die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer 19% beträgt (bei 7% Vorsteuer 27,64 €, bei 0% Vorsteuer 26,28 €) nicht übersteigen.

Die Wertangaben beziehen sich beispielhaft auf den Vorsteuerabzug vornehmende Unternehmen. Bei Unternehmen, die keinen oder nur teilweise den Vorsteuerabzug vornehmen, ergeben sich andere Werte.

Übersicht Bruttowerte Geschenke ab April 2017