Neues zur Besteuerung von Geschenken (§ 37b EStG)
Mit Urteil vom 30.03.2017 (AZ: IV-R-13/14) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer für ein Geschenk i.S.d. § 37b EStG als weiteres Geschenk anzusehen ist und dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt.
Damit unterliegen Geschenke dem Abzugsverbot, wenn die dafür aufgewendeten Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr einschließlich der pauschalen Steuer nach § 37b EStG den Wert von 35 € übersteigen. Zu beachten ist, dass bei Überschreiten der Grenze von 35 € nicht nur der übersteigende Betrag, sondern die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten nicht abzugsfähig sind.
Beispiel: Hingabe eines Weinpräsentes durch einen Unternehmer an einen Geschäftspartner im Brutto-Einkaufswert von 30 €. Die pauschale Steuer nach § 37b EStG beträgt einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 9,95 €. Der Wert des Geschenks beträgt zusammen mit der übernommenen pauschalen Steuer nach § 37b EStG 39,95 €. Die Anschaffungskosten des Geschenks betragen 35,16 € (Nettowert 25,21 € zuzüglich pauschale Steuer nach § 37b EStG 9,95 €). Da die Grenze von 35 € überschritten ist, sind die Kosten des Geschenks insgesamt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Abgewandelt: Beträgt der Bruttowert des Geschenks 25 €, so liegt der Wert des Geschenks zusammen mit der übernommenen pauschalen Steuer nach § 37b EStG bei 33,29 €. Das Geschenk sowie die übernommene pauschale Steuer nach § 37b EStG sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern die Kosten für Geschenke für diesen Empfänger im Wirtschaftsjahr 35 € noch nicht überstiegen haben.
Empfehlung: Bei der Hingabe von Geschenken sollte, um die Abzugsfähigkeit zu erhalten, auf die Einhaltung der Grenze einschließlich der pauschalen Steuer nach § 37b EStG geachtet werden. Rechnerisch sollten die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr für diese Zwecke deshalb den Bruttowert von 29,87 €, sofern die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer 19% beträgt (bei 7% Vorsteuer 27,64 €, bei 0% Vorsteuer 26,28 €) nicht übersteigen.
Die Wertangaben beziehen sich beispielhaft auf den Vorsteuerabzug vornehmende Unternehmen. Bei Unternehmen, die keinen oder nur teilweise den Vorsteuerabzug vornehmen, ergeben sich andere Werte.