Umsatzsteuerliche Neuerungen bei Bauträgern
Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Der BFH hat nun den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt und die dazu ergangene Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung ausdrücklich verworfen. Der Leistungsempfänger ist danach nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Demgemäß sind z.B. Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer (BFH, Urteil v. 22.8.2013 – V R 37/10; veröffentlicht am 27.11.2013).