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Formale Rechnung als Voraussetzung für Vorsteuerabzug?

12.04.2019 Aktuelles, Informationen Kommentare geschlossen

Mit dem Urteil vom 21.11.2018 – C-664/16 – vertritt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Auffassung, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist. Die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es genüge, wenn durch objektive Nachweise belegt wird, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind. Dies ist dann erfüllt, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer von einem anderen Unternehmen eine Leistung empfangen hat, die er für Zwecke zu besteuernder Ausgangsumsätze verwendet.

Die Auslegung des BFH geht dabei weit. Für den Vorsteuerabzug genügen danach auch Unterlagen, die sich im Besitz des Liefernden befinden. Der Steuerpflichtige muss danach also keine Unterlagen vorweisen, die an ihn selbst adressiert sind.

Da die deutsche Finanzverwaltung für den Vorsteuerabzug bislang stets den Besitz einer den formalen Anforderungen gerecht werdenden Rechnung als zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug fordert, das nach diesem Urteil aber nicht mehr haltbar ist, bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten.

Wir empfehlen nun aber nicht, künftig für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auf den Nachweis durch eine den formalen Anforderungen genügende Rechnung zu verzichten. Diesen Verzicht sollten momentan wg. des Fortgangs der Rechtsentwicklung nur Unternehmer wagen, die genügend sportlichen Ehrgeiz mitbringen, den ungewissen Ausgang langwieriger Finanzrechtsstreitigkeiten und das Risiko eines eventuellen Unterliegens mit weitreichenden Folgen tragen zu wollen.