Veräußerungsverluste nach § 23 Einkommensteuergesetz

14.10.2013 Informationen

Kapitalanleger haben häufig noch Veräußerungsverluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (also vor 2009), die steuerlich verrechenbar sind.

Private Veräußerungsverluste, d.h. Verluste nach § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (sog. Altverluste), sind bis einschließlich 2013 auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG, § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).

Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung derartiger Veräußerungsverluste (Altverluste) nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, sofern diese 600 Euro im Jahr übersteigen, sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Eine Verrechnung mit Zinsen oder Dividenden ist danach nicht mehr möglich.

Insoweit empfehlen wir, zu prüfen, ob verrechenbare Verluste vorhanden sind. Sollte dies der Fall sein, sollte geprüft werden, ob im Jahre 2013 noch Gewinne z.B. aus Aktienverkäufen erzielt werden können, mit denen die Altverluste verrechnet werden könnten. In diesem Falle halten wir es für ratsam, mit dem Anlageinstitut (z.B. Bank) Kontakt aufzunehmen und dort eine anlegerseitige Beratung wahrzunehmen.

 

 

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